Start des neuen Rückmeldeverfahrens für die NRW-Soforthilfe 2020

veröffentlicht am 16. Dezember, 2024
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Mit der NRW-Soforthilfe 2020 wurden Solo-Selbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz unterstützt, indem akute Liquiditätsengpässe mit einem Zuschuss für laufende Betriebskosten für drei Monate zu Beginn der Corona-Pandemie überbrückt wurden.

Mit seinen Urteilen vom 17. März 2023 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen (OVG NRW) das damalige Rückmeldeverfahren in der NRW-Soforthilfe 2020 für rechtswidrig befunden. Das OVG NRW hat aber auch klargestellt, dass das Land weiterhin berechtigt ist, die den Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfängern zustehende Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und nicht zweckentsprechend verwendete Soforthilfe-Mittel auf dieser Grundlage zurückzufordern.

Soforthilfe-Empfangende, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist, sind nun aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben, dass sie die Soforthilfemittel in Fällen von Liquiditätsengpässen zweckentsprechend verwendet haben, die pandemiebedingt innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 aufgetreten sind.

Die Rückmeldefrist im neuen Rückmeldeverfahren endet am 26. Februar 2025.

Der Erlass der Schlussbescheide erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids von den Soforthilfe-Empfangenden zurückgezahlt werden. Wenn Soforthilfe-Empfangende sich nicht zurückmelden, ist das Land verpflichtet, die ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 vollständig zurückzufordern.

Weitere Informationen zum neuen Rückmeldeverfahren sowie Antworten auf allgemeine Fragen und Antworten (sog. FAQ) finden Sie unter: NRW-Soforthilfe 2020 – FAQ zum neuen Rückmeldeverfahren | Wirtschaft NRW

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