EU: Neue Vorschriften für geringfügige staatliche Beihilfen (De-minimis)

Die Europäische Kommission hat die allgemeinen Vorschriften für geringfüge staatliche Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und die Vorschriften für geringfüge Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Verordnung) geändert. Beide Verordnungen sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2030.
Zusammenfassung:
Die wichtigste Änderung ist die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von 200.000 Euro auf 300.000 Euro staatliche Beihilfen, um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen. Eine weitere Änderung ist die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler Ebene oder EU-Ebene zu erfassen. Dies soll die Transparenz erhöhen und die Berichtspflichten für Unternehmen verringern.
Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wie Leistungen im öffentlichen Verkehr und in der Gesundheitsversorgung (DAWI-De-minimis-Verordnung) erlassen. Mit den überarbeiteten Verordnungen werden geringfügige Beihilfen von der EU-Beihilfekontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben.
Die Änderungen an den De-minimis-Verordnungen
Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die wichtigsten Änderungen an dieser Verordnung sind:
- die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2008 geltenden Höchstbetrag) 200 000 EUR auf 300 000 EUR, um der Inflation Rechnung zu tragen;
- die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden;
- die Einführung von „Safe Harbours“ für Finanzintermediäre, um Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien weiter zu erleichtern, wobei die Vorteile nicht mehr vollständig von den Finanzintermediären an die Endbegünstigten weitergegeben werden müssen.
In der geltenden DAWI-De-minimis-Verordnung ist festgelegt, bis zu welcher Höhe ein Ausgleich für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als beihilfefrei und von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen gilt. Die wichtigsten Änderungen an dieser Verordnung sind:
- die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2012 geltenden Höchstbetrag) 500 000 EUR auf 750 000 EUR, um der Inflation Rechnung zu tragen;
- die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden.
Hintergrund
Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen. Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen.
Quelle: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6567
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