Erweiterung der Überbrückungshilfe III für Soloselbstständige und Unternehmen

veröffentlicht am 15. Dezember, 2020
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Angesichts des beschlossenen „harten Lockdowns“ wird die Überbrückungshilfe III deutlich ausgeweitet. Zusätzlich antragsberechtigt sind nun

  • Unternehmen, die von den Schließungen direkt betroffen sind (insb. Einzelhandel)
  • Unternehmen, die einen starken Bezug zu direkt betroffenen Unternehmen besitzen
  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den Schließungen betroffen sind
  • Unternehmen, die im neuen Jahr zwar nicht geschlossen sind, aber erhebliche Umsatzeinbußen erleiden

Die Überbrückungshilfe III sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Maßgeblich für die Höhe der Überbrückungshilfe III ist der Umsatzeinbruch im Vergleich zum entsprechenden Monatsumsatz in 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 % werden 40 % der Fixkosten erstattet
  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 % werden 60 % der Fixkosten erstattet
  • Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 % werden 90 % der Fixkosten erstattet.

Der maximale Erstattungsbetrag liegt nun bei 500 000 € pro Monat. Vorgesehen sind zunächst Abschlagszahlungen entsprechend den Regelungen zur Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen. Weitere Infos und Details zur Antragsstellung enthält die Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen auch telefonisch unter 02551 69 2700 zur Verfügung.

Die bereits beschlossenen November- und Dezemberhilfen gelten nach wie vor:

  1. Die Novemberhilfe wird auf den Dezember ausgeweitet (Dezemberhilfe). Antragsberechtigt sind alle direkt betroffenen Unternehmen, die wegen der Bund-Länder-Beschlüsse schließen mussten. Auch indirekt oder über Dritte betroffene Unternehmen, die 80 Prozent der Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, sind förderfähig.
    Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus Dezember 2019.
    Soloselbstständige können ohne prüfenden Dritte (Steuerberater etc.) bis zu 5000 Euro direkt beantragen.
  2. Die bewährte Überbrückungshilfe, die Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten gewährt, wird bis Juni 2021 ausgedehnt (Überbrückungshilfe III). Auch Unternehmen ohne Zugang zu den November- und Dezemberhilfen werden unterstützt. Sie müssen mindestens einen Umsatzeinbruch von 40 Prozent des Vorjahres-Vergleichszeitraumes erlitten haben. Zudem ist eine Erhöhung des Förderbetrages von 50 000 Euro auf 200 000 Euro vorgesehen. Die Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen wird wegfallen.
  3. Soloselbstständige mit nur geringen Fixkosten können alternativ eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vorjahres-Vergleichsumsatzes, die sogenannte Neustarthilfe, ansetzen, um so einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5000 Euro zu erhalten.
  4. Die Fixkostenerstattung wird erweitert auf die Bereiche· Bauliche Hygienemaßnahmen bis zu 20 000 Euro
    · Marketing- und Werbekosten bis zum Vergleichsansatz von 2019
    · Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent.
  5. Für Unternehmen der Reisebranche bleiben fehlende Provisionen wegen coronabedingten Stornierungen förderfähig. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Externe und interne Ausfallkosten (Personalkosten) für den Zeitraum März-Dezember 2020 sind förderfähig.
  6. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für März-Dezember 2020 externe und interne Ausfallkosten geltend machen. Ein Sonderfonds für die Kulturbrache soll durch Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen das Risiko von Veranstaltungsplanungen abfedern.

Zu allen Details laufen zurzeit noch die Arbeiten. Die Antragsstellung wird über die IT-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der WESt unter post@westmbh.de oder Tel.: 02551 69 2700 gerne zur Verfügung.

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