Verbesserungen und Vereinfachungen der Überbrückungshilfe III

veröffentlicht am 26. Januar, 2021
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Künftig sind Unternehmen antragsberechtigt, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat in 2019 erlitten haben. Der Förderzeitraum erstreckt sich von November 2020 bis Juni 2021. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wurde November- und Dezemberhilfe gezahlt, sind diese Monate nicht antragsberechtigt. Erhaltene Leistungen der Überbrückungshilfe II werden angerechnet.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Umsatzrückgang des Vergleichsmonats in 2019:
– Bei einem Umsatzrückgang von 30% bis 50% werden 40% der Fixkosten erstattet
– Bei einem Umsatzrückgang von 50% bis 70% werden 60% der Fixkosten erstattet
– Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% werden 90%der Fixkosten erstattet

Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100 000 € angehoben.

Weiterhin gibt es einen Musterkatalog von erstattungsfähigen Fixkosten. Insbesondere für Einzelhändler gibt es besondere Regelungen. Verderbliche Waren und Saisonwarten der Wintersaison (Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper, Winterkleidung etc. unterliegen Sonderregelungen.

Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden auch Investitionen in Digitalisierung (Online-shop, Eintrittskosten bei großen Plattformen etc.) berücksichtigt, auch wenn sie außerhalb des Förderzeitraumes entstanden sind. Erstattungsfähig sind angemessene Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 entstanden sind, bis zu 20 000 € pro Monat.

Die Pyrotechnikindustrie kann eine Förderung für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten von Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

In der Reisebranche erhöht sich die Erstattung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen um eine 50%ige Erstattung von internen Kosten.

Soloselbstständige, die 2019 ihr Einkommen zu mindestens 51% aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben nur geringe Fixkosten aufweisen, können alternativ zur Fixkostenerstattung eine einmaligen Betriebskostenpauschale ansetzen (Neustarthilfe). Dazu müssen die Umsätze von Januar 2021 bis Juni 2021 um mindestens 60% im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzzeitraum in 2019 zurückgegangen sein. Die Betriebskostenpauschale wird auf 50% des Referenzumsatzes angehoben (bisher 25%).

Für Antragsstellende, die erst ab dem 1.1.2019 selbstständig sind, gelten besondere Regelungen. Die maximale Förderhöhe beträgt 7500 € (bisher 5000 €).

Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit von Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40% des entsprechenden Referenzzeitraumes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Und nehmen Sie gerne die Hilfe der WESt-Berater in Anspruch: 02551 69 2700 und to:post@westmbh.de”>post@westmbh.de .

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