Neuerungen bei der Soforthilfe für Unternehmen

Seit dem 13. Mai 2020 können auch Gründer einen Antrag stellen, die nach diesem Stichtag mit ihrem Unternehmen gestartet und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Gründerinnen und Gründer, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben, können mit Hilfe eines/r Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) einen Antrag stellen. Sie müssen belegen, dass sie bis zum 11.03.2020
- bereits Umsätze erzielten oder
- mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag oder
- sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal.
Der Antrag für Gründerinnen und Gründer steht hier bereit und muss von dem oder der Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgefüllt und abgesendet werden: http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de
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