Förder-Tipp: Landesprogramm „Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau“

Zielgruppe:

  • Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • Private Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Fördergegenstand:

  • Machbarkeitsstudien
  • Potenzial- und Wirtschaftlichkeitsanalysen
  • Konzepterstellung
  • Vorplanungsstudien
  • Erstellung von Umwelt- und Blendgutachten
  • Voruntersuchungen der Statik und Standsicherheit
  • Prüfungen des Netzanschlusses
  • Dienstleistungen zur Begleitung von Bauleitverfahren zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Studien, Konzepte, Analysen und Gutachten durch qualifizierte externe Berater.

Förderumfang:

  • Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände: max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze: 50.000 Euro. Finanzschwache Kommunen können bis zu 100 % gefördert werden.
  • Unternehmen je nach Größe, private Hochschulen und Forschungseinrichtungen: max. 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze: 35.000 Euro.

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.

Fördervoraussetzungen:

  • Die Studien, Beratung und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Studien und Beratungen haben durch einen qualifizierten Berater/in zu erfolgen.
  • Qualifiziert sind Beratende, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren.
  • Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.

Antragstellung:

Die Antragstellung ist über das elektronische Antragsformular bei der Bezirksregierung Arnsberg ab sofort möglich: https://www.bra.nrw.de/energie-bergbau/foerderinstrumente-fuer-die-energiewende/foerderung-von-beratungsleistungen-zum-photovoltaikausbau

Die aktuelle Programmrichtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2024 außer Kraft.

Hinweis: Die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag entschieden worden ist.