Corona-Hilfen
Hilfestellungen für Unternehmen und Selbstständige zum Corona-Virus
Wir haben einige der wichtigsten Förderprogramme und weiterführenden Hilfen für Sie auf dieser Seite zusammengefasst. Änderungen und Neuigkeiten versuchen wir so schnell wie möglich zu aktualisieren.

Finanzielle Hilfen für Unternehmen
Aufgrund des erneuten „harten Lockdowns“ wird die Überbrückungshilfe III ausgeweitet.
Zusätzlich antragsberechtigt sind nun
- Unternehmen, die von den Schließungen direkt betroffen sind (insb. Einzelhandel)
- Unternehmen, die einen starken Bezug zu direkt betroffenen Unternehmen besitzen
- Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den Schließungen betroffen sind
- Unternehmen, die im neuen Jahr zwar nicht geschlossen sind, aber erhebliche Umsatzeinbußen erleiden
Die Überbrückungshilfe III soll die betrieblichen Fixkosten teilweise erstatten. Die Berechnung erfolgt durch den Vergleich des Umsatzeinbruchs eines Monats zum Umsatz im gleichen Monat 2019 (z.B. Umsatz Dezember 2020 wird mit Umsatz Dezember 2019 verglichen):
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 % werden 40 % der Fixkosten erstattet
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 % werden 60 % der Fixkosten erstattet
- Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 % werden 90 % der Fixkosten erstattet.
Maximal können 500.000 € pro Monat erstattet werden. Zunächst soll mit in den Regelungen zur Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen definierten Teilzahlungen geholfen werden. Weitere Infos und Details zur Antragsstellung gibt es unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen haben wegen der Verlängerung des Lockdowns neue Hilfspakete erstellt:
- Die Novemberhilfe wird auf den Dezember ausgeweitet (Dezemberhilfe). Antragsberechtigt sind alle direkt betroffenen Unternehmen, die schließen mussten, sowie indirekt betroffene Unternehmen, die 80 % der Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Der Zuschuss beträgt 75 % des Vergleichsumsatzes aus Dezember 2019. Soloselbstständige können ohne prüfenden Dritte (Steuerberater etc.) bis zu 5000 € direkt beantragen. - Die Überbrückungshilfe mit Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten wird bis Juni 2021 verlängert (Überbrückungshilfe III). Auch Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat, die nicht unter die November- und Dezemberhilfen fallen, werden unterstützt. Der Förderbetrag wird von 50.000 € auf 200.000 € erhöht. Die Beschränkung auf KMU fällt weg.
- Soloselbstständige mit geringen Fixkosten können als „Neustarthilfe“ bis zu 5000 € erhalten. Dafür können sie eine Betriebskostenpauschale von 25 % des Vorjahresumsatzes aus dem gleichen Zeitraum ansetzen.
- Die Fixkostenerstattung wird erweitert auf die Bereiche
- Bauliche Maßnahmen bis 20.000 €
- Marketing- und Werbekosten bis zum Vergleichsansatz 2019
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
- Unternehmen aus der Reisebranche können für fehlende Provisionen wegen Stornierungen Unterstützung beantragen. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch Ausfallkosten (Personalkosten) für März bis Dezember 2020 sind förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können Ausfallkosten von März bis Dezember 2020 Hilfe beantragen. Durch Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen aus einem Sonderfonds soll das Risiko von Veranstaltungsplanungen abgefedert werden..
Die Details werden noch erarbeitet. Anträge können über die IT-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Bei der Überbrückungshilfe II handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten.
Für wen geeignet?
Unternehmen jeder Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen,sowie gemeinnützige Organisationen
Wer ist antragsberechtigt?
die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
• Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
• Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Für welchen Zeitraum?
September bis Dezember 2020
Antragsfrist
31.12.2020
Förderhöhe
bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate in 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr: 90% der förderfähigen* Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
60% der förderfähigen* Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und ≤ 70%
40% der förderfähigen* Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 30% Maximal jedoch 50.000 € pro Monat
Wer stellt den Antrag?
Die Antragsstellung erfolgt über „prüfende Dritte“ (Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte/r Buchprüfer*innen, Rechtsanwälte)
Wo beantragen?
Für wen geeignet?
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen
Wer ist antragsberechtigt?
Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus
Für welchen Zeitraum?
September bis Dezember 2020
Antragsfrist
31.12.2020
Förderhöhe
fiktiver Unternehmerlohn von monatlich 1.000 € mit dem ein Teil der Kosten des privaten Lebensunterhalts aus Landesmitteln gedeckt werden können
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag für die NRW Überbrückungshilfe Plus kann im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes über Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Die NRW Überbrückungshilfe Plus ist in das Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe des Bundes vollintegriert
Wo beantragen?
Link zur Seite des Ministeriums
Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es Ihnen einen Teil des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Außerdem werden Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert erstattet.
Für wen geeignet?
Betriebe bei denen
• mindestens 10% Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
und
• ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen*)
Wer ist antragsberechtigt?
wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
Für welchen Zeitraum?
Generell gilt: 12 Monate.
Unterbrechungen von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern. (Hat Ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, bezogen werden)
Antragsfrist
Befristet bis zum 31.12.2020 gelten die genannten Voraussetzungen und Angaben
Förderhöhe
Ihre Beschäftigten erhalten 60% des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67%).
Für Beschäftigte, deren Entgelt im jeweiligen Kalendermonat mindestens die Hälfte verringert ist, gilt:
Ab dem 4. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70% des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77%).
Ab dem 7. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 80% des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87%)
Wer stellt den Antrag?
Das Unternehmen selbst bei der Agentur für Arbeit
Wo beantragen?
eService: Kurzarbeitergeld beantragen, bis 31.12.2020 kann auch ein Kurz-Antrag verwendet werden. Weitere Infos dazu gibt es hier
Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten, 100 % Risikoübernahme durch die KfW
Für wen geeignet?
jetzt auch für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten für unmittelbar von der Schließung betroffene Unternehmen
Wer ist antragsberechtigt?
• mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
und
• im Durchschnitt der letzten 3 Jahre oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben
Für welchen Zeitraum?
Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
Förderhöhe
• Maximal 300.000 Euro bei weniger als 10 Mitarbeitern
• Maximal 500.000 Euro bei mehr als 10 Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern
• Maximal 800.000 Euro bei mehr als 50 Mitarbeitern (Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe)
Wer stellt den Antrag?
Das Unternehmen selbst bei ihrer Bank oder einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl
Wo beantragen?
Über die Suchfunktion der KfW einen passenden Finanzierungspartner vor Ort finden

Sonstige Hilfen
Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurden auch Pflegeeinrichtungen bedacht.
- Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
- Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
- Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
Sollten Selbständige und Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, gibt es die Möglichkeit, nach dem Gesetz für Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, den Verdienstausfall ersetzt zu bekommen. Auch die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer in Quarantäne können Arbeitgeber sich dort zurückerstatten lassen. Für den Kreis Steinfurt entschädigt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Hinweise und Antragsformulare für Verdienstausfälle von Arbeitnehmern und Selbständigen, für die von den zuständigen Behörden eine Quarantäne angeordnet wurde, finden Sie hier:
https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/
Auch auf der Seite www.ifsg-online.de gibt es alle wichtigen Informationen zur Antragstellung und zudem die Möglichkeit, direkt online einen Antrag zu stellen. Allgemeine Fragen können auch telefonisch über das Servicetelefon unter der Telefonnummer 0800 933 63 97 beantwortet werden.
Branchenspezifische Informationen über Fördermöglichkeiten hat die IHK in einem übersichtlich gestalteten PDF zusammengefasst. Die Broschüre finden Sie auf dieser Seite.
Das Förderprogramm go-digital wurde anlässlich der COVID-19 Pandemie erweitert. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Voraussetzungen
- unter 100 Mitarbeiter
- unter 20 Mio. Euro Jahresumsatz
- durch autorisierte Beratungsnunternehmen
Autorisierte Beratungsunternehmen in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Weitere Informationen bietet Ihnen die Seite des BMWi.

Haben Sie Fragen?
Ihr Ansprechpartner bei der WESt:

Rolf Ruppio
Fördermittelberatung, Lotsenfunktion

Helga Reckenfelderbäumer
Unternehmens- und Fördermittelberatung, Existenzgründerberatung