Arbeitsschutzverordnung und Infektionsschutzgesetz – Zusammenfassung der Infoveranstaltung vom 06. Mai

veröffentlicht am 20. Mai, 2021
wvs und west mbh

Gemeinsam mit der WVS haben wir am 06.05.2021 Expertinnen und Experten zu folgenden Fragen geladen:

Wie bewertet das Gesundheitsamt professionelle Luftreiniger in Großraumbüros?
Was passiert, wenn Mitarbeiter dreimal wöchentlich eine öffentliche Teststelle aufsuchen und sich testen lassen?
Was sagt denn die Polizei dazu, wenn der Fahrer eine Maske trägt?
Wie sollen sich Unternehmen verhalten, bei Test-Verweigerern?

Gemeinsam mit unseren Experten*innen Frau Suhr, als Vertreterin des Gesundheitsamts, Herr Lücker, stellv. Leiter des Ordnungsamts und Herr Meier, Kreisbrandmeister und Mitglied im Corona-Krisenstab, möchten wir Sie auf den neuesten Stand der Dinge bringen, damit Sie bestmöglich informiert sind. Aus unserem Netzwerk dürfen wir Andre Egelkamp als Experten für Arbeitssicherheit und Martin Breinlich als Fachanwalt für Arbeitsrecht begrüßen. Nutzen sie die Gelegenheit, um aktuelles Expertenwissen und konkrete Antworten auf Ihre Fragen zu erhalten.

Experten:

  • Helge Suhr (Gesundheitsamt, Kreis Steinfurt)
  • Herr Lücker (Ordnungsamt, Kreis Steinfurt)
  • Frau Prange (Krisenstab – Bereich Impfungen, Kreis Steinfurt)
  • Herr Meier (Brandmeister, Kreis Steinfurt)
  • Herr Breinlich (Kanzlei Alpmann Fröhlich)

 

Während der Veranstaltung hatten die rund 60 Teilnehmer Zeit den Experten ihre Fragen per Chat zu stellen.

Für die Antworten gilt: Es muss immer eine individuelle Betrachtung stattfinden. Die Rechtsvorschriften und Gegebenheiten unterliegen einer starken Dynamik und werden den aktuellen Situationen angepasst. Daher gilt kein Anspruch auf Gewähr.

 

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Gibt es einen konkreten Plan, ab wann die Betriebsärzte zur Beschleunigung der Impfungen in den Unternehmen mit impfen dürfen?

Antwort:

Voraussichtlich soll dieses ab dem 07.06.2021 möglich sein. Die Organisation der Impfungen und auch die Bestellung des erforderlichen Impfstoffes soll ausschließlich bei den betriebsärztlichen Diensten i. V. mit den betroffenen Unternehmen erfolgen. Laut Aussage des Landes NRW ist das entsprechende Verfahren noch nicht definiert – die Impfstoffe sollen durch die betriebsärztlichen Dienste direkt im pharmazeutischen Großhandel bestellt werden können.
Mit Beginn der Unternehmensimpfungen sollen bundesweit 500.000 Impfdosen / Woche hierzu bereitgestellt werden.

 

Ist eine Impfung über den Betriebsarzt immer Arbeitszeit inkl. Fahrtzeit, Wartezeit etc?

 

Antwort:

Nein, es besteht keine Pflicht Seitens der Arbeitgeber diese Zeit zu vergüten. Sie ist auch nicht als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu werten. Es entfällt somit der Anspruch auf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Damit die Pandemie zügig bekämpft werden kann und ein Krankheitsausbruch bestmöglich vermieden werden sollte, ist zu überlegen, ob die Impfzeit im Rahmen der betrieblichen Impfung als Arbeitszeit gewertet werden sollte. So können gegeben falls höhere Impfquoten erreicht werden.

 

Wenn wir Impfungen im Unternehmen anbieten, müssen wir die Räumlichkeiten so aufbauen wie im Testzentrum? Anmeldung, Registrierung, Beobachtungsraum usw.

 

Antwort:

Viele Unternehmen betreiben große Anstrengungen um eine starkes Hygiene-Konzept darzustellen und umzusetzen. Bei den Impfangeboten sehen wir dieses auch. Eine verbindliche Vorschrift, wie die Räumlichkeiten hergerichtet werden müssen gibt es nicht. Es ist sicherlich sinnvoll, zu überlegen wie der Impfablauf optimal gestaltet werden kann und die Durchführung dahingehend anzupassen.

 

Wenn ein Mitarbeiter sich nicht impfen lassen will, Coronaschutzmaßnahmen missachtet und sich dann infiziert…. ist das dann ein selbstverursachter Arbeitsausfall ohne Entgeltfortzahlungspflicht? Die zwingende Kausalität kann ja oft nicht nachgewiesen werden…

 

Antwort:

Grundsätzlich ist bei Eigenverschulden die Entgeltfortzahlungspflicht des AG ausgeschlossen. Er wird jedoch schwierig sein das Verschulden des AN nachzuweisen.

 

Können Genesene “pauschal” 6 Monate nach der belegten Infektion geimpft werden? Oder sollte das jeder Mitarbeiter individuell mit dem Hausarzt klären?

 

Antwort:

Grundsätzlich wird 6 Monate nach Genesung nur eine Impfung benötigt. Die Impfung kann im Betrieb erfolgen. Wichtig ist nur eine klare Information für den impfenden Arzt.

 

Stichwort Hygienekonzept: Gilt die Summe aus allg. Panedemieplan sowie Corona bezogenen Gefährdungsbeurteilung, Testkonzepten, Betriebsanweisungen, Fremdfirmenordnungen, Unterweisungsnachweisen und Erläuterungen im Firmen-Wiki als „Hygienekonzept“? Oder braucht es eine so benannte Unterlage?

 

Antwort:

Das Hygienekonzept ist für alle Mitarbeitern zugänglich zu machen. Daher ist es sinnvoll, dieses an einem allgemein einsehbaren Ort zur Verfügung zu stellen. Dieses kann digital auf der Firmenhomepage sein oder auch als gedrucktes Dokument im Eingangsbereich oder Sozialraum zur Verfügung gestellt werden.

 

Haben regelmäßige Testungen, an denen alle Mitarbeiter tatsächlich teilnehmen (z. B. 2x wöchentlich) Einfluss auf eine drohende Quarantäne?

 

Antwort:

Ein Schnelltest ist immer nur eine Momentaufnahme. Mit ihnen kann es gelingen, mögliche Corona-Infektionen schneller zu erkennen. So kann er einen Beitrag zur frühen Einleitung von Maßnahmen leisten und ggf. großen Quarantänemaßnahmen entgegenzuwirken.

 

Wir bieten unseren Mitarbeitern die Selbsttests 2x die Woche an mit der Bitte, diese vor Arbeitsantritt von zuhause aus durchzuführen um einen positiven Befund in der Praxis zu vermeiden. Steht den Mitarbeitern zu, für die freiwillige Testung von zuhause Arbeitszeit geltend zu machen?

 

Antwort:

Die Selbsttests im Unternehmen sind für Arbeitnehmer nicht verpflichtend. Es steht ihm daher kein Zeitausgleich zu. Um die allgemeine Betriebssicherheit zu steigern sollten AG überlegen diese Zeiten doch als Incentive in die Arbeitszeit einzubeziehen.

 

In Berlin besteht nach Landesrecht bei körperlichem Kundenkontakt eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, an den Beschäftigtentestungen teilzunehmen. Trifft diese Verpflichtung Arbeitnehmer aus NRW die projektbezogen in Berlin tätig sind (für diesen Zeitraum)?

 

Antwort:

Der Arbeitnehmer hat sich den Verordnungen/Gesetzen der jeweiligen Bundesländer zu beugen in denen er tätig ist.

 

Darf der Arbeitgeber die Wahrnehmung des PoC-Antigen-Testangebots durch den Arbeitnehmer daran knüpfen, dass diesem eine betriebsinterne Bescheinigung ausgestellt wird und vom ihm aufzubewahren sowie ggf. einem Kunden vorzulegen ist?

 

Antwort:

Nach erfolgter Registrierung des Betriebes beim mags, können die Unternehmen durch geschulte Mitarbeiter die PoC-Antigentest bescheinigen.

Wünscht der Kunde eine negative Testbescheinigung, so kann der AG Gebrauch von seinem Direktionsrecht machen und dem AN anweisen diesen Test durchzuführen und auf Verlangen des Auftragsgebers dieses auch auszuweisen.

 

Gelten die in 4a Coronaschutzverordnung vorgegebenen max. 4 Wochen Aufbewahrungsfrist für Teste nur für die dort aufgeführten Branchen?

 

Antwort:

Die Nachweise sind vom AG mindestens bis zum 30.06.2021 aufzubewahren.

 

Rechnen Sie zukünftig eher damit, dass einzelne Firmen bei einem Coronavorfall in der Firma geschlossen werden, wenn die Allgemeinverfügungen wieder gelockert werden?

 

Antwort:

Oft ist es so, dass bestimmte Firmenbereiche bei einem Coronafall nicht mehr auf Recht erhalten werden können. Es werden Seitens des Gesundheitsamt Flächentests / PCR-Tests durchgeführt und ggf. Quarantänemaßnahmen eingeleitet. Wichtig ist eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem GA und die schnelle Eindämmung des Virus.

 

Bei längerem Kontakt (>4h mit FFP2-Masken) zu infizierten Personen in einem schlecht belüfteten Raum: Wirkt sich der dortige Einsatz von mobilen Luftreinigern günstig auf die Einordnung als „enger Kontakt“ aus?

 

Antwort:

Die Unterstützung durch einen professionellen Luftreiniger (4-facher Luftaustausch pro Stunde) kann sich positiv auswirken. Der Betrieb nach den Herstellerangaben ist sicher zu stellen und ergänzendes Stoßlüften (alle 20 min für 5 min) wird empfohlen. Jedoch muss immer eine Einzelfallbetrachtung durch das Gesundheitsamt vorgenommen werden, wenn sich eine infizierte Person im „engen Kontakt“ mit anderen Personen befunden hat.

Die Aufzeichnung der Veranstaltung können Sie sich bei YouTube hier anschauen.

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